Gastbeitrag von Dr. Tracy Schüler
Der Charme einer GmbH besteht darin, dass die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem eigenen Vermögen persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Eigentlich.
Kritisch ist die Phase, bevor die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, denn dann ist sie als solche noch nicht entstanden und die Haftungsprivilegierung greift (noch) nicht.
Ist aber zumindest schon die Satzung notariell beurkundet, handelt es sich um eine Vor-GmbH.
Werden in der Phase zwischen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung der GmbH im Handelsregister bereits – vorzeitig – Geschäfte namens bzw. zulasten der Gesellschaft getätigt, kommen drei Möglichkeiten in Betracht, dass die Gründer für die entsprechend begründeten Verbindlichkeiten haften.
Vom Ausgangspunkt her muss man zunächst wissen, dass bei der Gründung einer GmbH deren Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung ungeschmälert vorhanden bzw. nicht mit Verlusten belastet sein soll (Vorbelastungsverbot). Schließlich dient das Stammkapital den Gläubigern als Haftungsfonds und ist Ausgleich für die Haftungsprivilegierung der Gesellschafter.
Werden vor der Eintragung der Gesellschaft bereits mit Billigung der Gesellschafter Geschäfte getätigt und Verluste eingefahren, haben die Gesellschafter diese Verluste auszugleichen. Wird die Gesellschaft tatsächlich nicht mehr eingetragen (z.B. weil die Eintragungsabsicht aufgegeben wurde), haben die Gesellschafter der Gesellschaft alle Verluste zu erstatten; das Stammkapital ist aber nicht aufzufüllen (Verlustdeckungshaftung) – warum auch, die Eintragung soll ja nicht mehr erfolgen und die GmbH als solche nicht mehr entstehen.
Wird die Gesellschaft hingegen ins Handelsregister eingetragen, müssen die der vorzeitigen Geschäftsaufnahme zustimmenden Gesellschafter nicht nur die Verluste ausgleichen, sondern auch das Stammkapital auffüllen. Dies ist die Unterbilanzhaftung. Die Gründer müssen also die Wertdifferenz zwischen Stammkapital und dem Ist-Wert des (ggf. negativen) Gesellschaftsvermögens erstatten.
Der vielen bekannte Tatbestand der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG hat nur einen geringen Anwendungsbereich und greift nur gegenüber Geschäftsführern bzw. Gründern, die als faktische Geschäftsführer auftreten. Die Haftung greift, wenn im Namen der Gesellschaft bereits Verbindlichkeiten begründet worden sind. Sie erlischt aber mit Eintragung im Handelsregister, weshalb die praktische Bedeutung eher gering ist.
Gründern und Geschäftsführern ist grundsätzlich zu raten, einer Geschäftsaufnahme der Gesellschaft erst zuzustimmen bzw. Geschäfte namens der Gesellschaft erst zu tätigen, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist (im Regelfall beansprucht dies auch nur 1 – 2 Wochen nach Anmeldung). Sollte die Gesellschaft später in Insolvenz fallen, wird ein Insolvenzverwalter durchaus prüfen, ob in der Vorphase bereits Verbindlichkeiten zulasten der Gesellschaft begründet worden sind und Ansprüche gegen die Gesellschafter aus einer Unterbilanz- oder Verlustdeckungshaftung geltend gemacht werden können.
Wer ist Dr. Tracy Schüler?
Dr. Tracy Schüler ist Rechtsanwältin und eine sehr gefragte Expertin im Bereich der M&A Beratung (Bereich Recht). Mehr zu der Rechtsanwälting Dr. Tracy Schüler ist auf der Webseite der Kanzlei CORTA zu erfahren.